SHANAB PHARMA

News vom 12.10.26

Immunsystem-Claims im Herbst: Was Hersteller und Apotheken sagen dürfen

News Aktualisiert am 12.10.26 SHANAB PHARMA

Shanab Pharma · B2B-Wissen für Österreich und die EU · Stand: 12. Oktober 2026

Für Zink, Vitamin C und Vitamin D gibt es zugelassene gesundheitsbezogene Angaben zum Immunsystem. Verwenden dürfen Unternehmen sie nur, wenn das konkrete Lebensmittel die jeweiligen Bedingungen erfüllt. Ein solcher Claim erlaubt kein Versprechen, Erkältungen oder andere Krankheiten zu verhindern. [1–3]

Der Herbst ist ein guter Zeitpunkt, um Produktseiten und Verkaufsunterlagen für das Wintergeschäft zu überprüfen. Bei Nahrungsergänzungsmitteln rund um das Immunsystem entscheidet oft ein kurzer Satz über die Aussage einer ganzen Kampagne: Wird eine normale Körperfunktion beschrieben oder bereits ein Schutz vor Infektionen versprochen?

Für Hersteller, Apotheken und Handelspartner lohnt sich deshalb eine gemeinsame Prüfung von Produktdaten, Texten und Gestaltung. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie zugelassene Aussagen nachvollziehbar einsetzen und daraus klare Informationen für Ihre Vertriebspartner entwickeln. Die Grundlagen zum Markteintritt finden Sie in unserem Leitfaden zum Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln in Österreich.

Warum die Onlinewerbung vor der Herbstkampagne geprüft werden sollte

Ein österreichischer Kontrollbericht macht den Handlungsbedarf konkret. Die AGES veröffentlichte am 25. Februar 2025 die Ergebnisse der Schwerpunktaktion A-023-24 zu Nahrungsergänzungsmitteln aus Direktvertrieb und Webshops. Von 35 untersuchten Proben wurden 22 teilweise mehrfach beanstandet. Acht Beanstandungen betrafen die Claims-Verordnung. Die unzulässigen irreführenden, krankheitsbezogenen oder nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Aussagen wurden ausschließlich auf den produktbezogenen Internetseiten festgestellt. [4]

Diese gezielte Kontrolle beschreibt keine repräsentative Fehlerquote des gesamten Marktes. Sie zeigt aber: Ein ordentliches Etikett allein reicht für einen sauberen Onlineauftritt nicht aus.

Unsere Empfehlung für das Herbstgeschäft lautet daher: Prüfen Sie die tatsächlich sichtbare Produktseite zusätzlich zur freigegebenen Textdatei. Dazu gehören Überschrift, Teaser, Bildtexte, FAQ und Anzeigen, die auf die Seite führen. Legen Sie vorab fest, wer Änderungen freigibt und wie korrigierte Unterlagen die Handelspartner erreichen.

Was ein zugelassener Immunsystem-Claim aussagt

Ein Beispiel aus der EU-Liste lautet:

Zink trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.

Die Verwendung setzt voraus, dass das Lebensmittel die Bedingungen für eine Zinkquelle erfüllt. Auch für Vitamin C und Vitamin D enthält die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 entsprechende zugelassene Funktionsclaims; die Anforderungen beziehen sich jeweils auf den genannten Nährstoff. [2]

Der Bezug zum Nährstoff ist wesentlich. Ein Claim zu Zink lässt sich nicht ohne Weiteres auf einen zugesetzten Pflanzenextrakt oder auf die gesamte Rezeptur als eigenständigen Wirkungsnachweis übertragen.

Die Europäische Kommission erläutert den Unterschied zwischen wissenschaftlicher Bewertung und Zulassung: Die EFSA beurteilt die wissenschaftlichen Belege; die Kommission entscheidet über die Zulassung. Eine einzelne Studie ersetzt somit keine zulässige Werbeaussage. [5]

Für die praktische Umsetzung empfiehlt sich eine Tabelle pro Artikel: Nährstoff, Menge in der vorgesehenen Verzehrmenge, ausgewählter Claim, konkrete Verwendungsbedingungen und die Unterlagen, mit denen Sie die Erfüllung belegen. Lassen Sie offene Mengen- oder Versionsfragen klären, bevor der Text in die Kampagne gelangt.

Normale Funktion ist kein Versprechen gegen Erkältungen

Lebensmittelinformationen dürfen einem Lebensmittel keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung menschlicher Krankheiten zuschreiben. Diese Vorgabe erfasst auch Werbung und Aufmachung. [3]

Eine Aussage zur normalen Immunfunktion darf deshalb nicht zu einem Versprechen gegen eine Erkältung ausgeweitet werden. Auch ein zusätzlicher Hinweis im Kleingedruckten macht eine widersprüchliche Hauptbotschaft nicht verlässlich.

Die folgenden Beispiele sind redaktionelle Prüfhilfen, keine pauschalen Freigaben für konkrete Produkte:

„Verhindert Erkältungen“

Prüfpunkt: Krankheitsprävention wird dem Lebensmittel zugeschrieben.

Überarbeitung: Die Aussage streichen; gegebenenfalls einen passenden zugelassenen Nährstoffclaim mit seinen Bedingungen verwenden.

„Stärkt Ihre Abwehr sofort“

Prüfpunkt: „Sofort“ verspricht einen Zeitpunkt; „stärkt“ kann über die zugelassene Aussage hinausgehen.

Überarbeitung: Die normale Funktion sachlich beschreiben und keine Geschwindigkeit hinzufügen.

„Immun-Booster“ als große Überschrift

Prüfpunkt: Es kann eine zusätzliche Steigerung der Immunleistung vermittelt werden.

Überarbeitung: Die konkrete Botschaft samt Begleittext prüfen; eine zurückhaltende Überschrift und einen klaren Nährstoffbezug wählen.

Viren prallen auf einem Produktbild an einem Schutzschild ab

Prüfpunkt: Das Bild kann ein Schutzversprechen vermitteln, auch ohne ausdrücklichen Text.

Überarbeitung: Eine neutrale Produkt- oder Beratungsszene verwenden.

„Mit Zink, Vitamin C und Vitamin D“

Prüfpunkt: Die Zutatenangabe ersetzt nicht die Prüfung jeder zusätzlichen Gesundheitsbotschaft.

Überarbeitung: Zusammensetzung und Gesundheitsangaben getrennt auf Richtigkeit und Bedingungen prüfen.

So bleiben die Vorteile eines Produkts verständlich, ohne die Aussage stärker zu machen, als ihre Grundlage erlaubt. Für den Vertrieb können gut aufbereitete Produktdaten, eine nachvollziehbare Verzehrmenge und klare Anwendungshinweise zudem wertvoller sein als ein austauschbarer Superlativ.

Allgemeine Gesundheitsbotschaften brauchen eine klare Zuordnung

Nach Artikel 10 Absatz 3 der Claims-Verordnung dürfen allgemeine, unspezifische Verweise auf Vorteile für Gesundheit oder Wohlbefinden nur mit einer passenden zugelassenen speziellen Gesundheitsangabe verwendet werden. [1]

Die Leitlinien der Kommission empfehlen, die spezielle Angabe unmittelbar neben oder unter dem allgemeinen Verweis anzubringen. Die Verbindung soll für Verbraucher erkennbar sein. [6]

Für Ihre Gestaltung bedeutet das: Planen Sie den erforderlichen Begleittext schon im Layout. Prüfen Sie insbesondere die mobile Ansicht. Wenn die Überschrift auf dem ersten Bildschirm steht und der erläuternde Claim erst weit darunter erscheint, sollten Text und Gestaltung gemeinsam überarbeitet werden. Diese Empfehlung ersetzt keine Beurteilung der konkreten Aussage, verhindert aber einen häufigen Bruch zwischen Textfreigabe und sichtbarer Darstellung.

Pflanzenextrakte: Den Claim-Status gesondert prüfen

Bei Rezepturen mit Pflanzenstoffen kommt eine zusätzliche Prüfung hinzu. Der Europäische Gerichtshof bestätigte am 30. April 2025 im Verfahren C-386/23, Novel Nutriology, das grundsätzliche Verbot nicht zugelassener gesundheitsbezogener Werbung für pflanzliche Stoffe. Die Pressemitteilung des Gerichtshofs weist ausdrücklich auf mögliche Übergangsregelungen hin. Im konkreten Verfahren ging es um Aussagen zu psychischen Funktionen bei Safran- und Melonensaft-Extrakten. [7]

Daraus folgt keine pauschale Aussage, jeder pflanzenbezogene Claim sei unter allen Umständen verboten. Für Ihre Kampagne ist vielmehr zu klären, welche konkrete Angabe auf welcher Rechtsgrundlage verwendet werden soll. Ein offener beziehungsweise „On-hold“-Status sollte nicht als allgemeine Werbeerlaubnis behandelt werden.

Praktisch empfiehlt es sich, Pflanzenangaben separat zu dokumentieren. Ein zulässiger Zinkclaim beantwortet die Frage nach der Werbung für einen daneben enthaltenen Extrakt nicht.

Eine Freigabecheckliste für Hersteller und Handelspartner

Für die Zusammenarbeit empfehlen wir einen kurzen, wiederverwendbaren Ablauf. Er ist eine organisatorische Arbeitshilfe; die konkrete Produkt- und Werbeprüfung bleibt davon getrennt.

  1. Produktversion festhalten. Verwenden Sie die aktuelle Rezeptur, das geltende Etikett und die dazugehörigen Spezifikationen. Halten Sie fest, welche Artikel- und Packungsvariante geprüft wird.
  2. Alle Aussagen sammeln. Erfassen Sie Produktseite, Anzeigen, Social-Media-Motive, Folder und Unterlagen für Apotheken. Auch kurze Bildtexte gehören in die Übersicht.
  3. Aussagen zuordnen. Unterscheiden Sie Zusammensetzungsangaben, Nährwertangaben, Gesundheitsangaben und mögliche Krankheitsversprechen. Vermerken Sie bei Gesundheitsangaben den Nährstoff oder Stoff, auf den sie sich beziehen.
  4. Bedingungen dokumentieren. Prüfen Sie den aktuellen Registereintrag und die zugrunde liegende Rechtsvorschrift. Ordnen Sie jedem verwendeten Claim die passende Produktunterlage zu. Das EU-Register enthält zugelassene und nicht zugelassene Angaben und unterstützt diese Recherche. [8]
  5. Begleitinformationen prüfen. Artikel 10 Absatz 2 verlangt unter anderem Angaben zur Bedeutung einer ausgewogenen Ernährung und gesunden Lebensweise sowie zur erforderlichen Verzehrmenge und zum Verzehrmuster. Hinzu kommen gegebenenfalls Zielgruppen- und Warnhinweise. [1]
  6. Die fertige Darstellung kontrollieren. Lesen Sie die Desktop- und Mobilansicht, kontrollieren Sie Bildaussagen und öffnen Sie die Links. Eine Freigabe des Textdokuments sollte nicht die letzte Prüfung sein.
  7. Eine freigegebene Version verteilen. Geben Sie Ihren Partnern ein Paket mit Texten, Bildern und Datum. Benennen Sie einen Ansprechpartner und dokumentieren Sie, wann ältere Materialien ersetzt wurden.

Für Apotheken ist dabei eine knappe Übersicht hilfreich: Was ist das Produkt, welche Mengen enthält es, wie lautet die Verzehrempfehlung und welche Aussagen sind zur Verwendung vorgesehen? Ergänzen Sie nachvollziehbare Bestell- und Lieferinformationen. Das erleichtert die Zusammenarbeit, ohne die Produktberatung mit Werbeversprechen zu überladen.

Häufige Fragen zu Immunsystem-Claims

Darf ein Nahrungsergänzungsmittel mit einer Wirkung auf das Immunsystem beworben werden?

Das ist mit einem passenden zugelassenen Claim möglich, wenn das konkrete Produkt sämtliche Bedingungen erfüllt. Für Zink, Vitamin C und Vitamin D sind entsprechende Angaben vorgesehen. Daraus ergibt sich keine Erlaubnis für ein Versprechen gegen Infektionen. [1–3]

Reicht es, den Claim aus einem wissenschaftlichen Artikel abzuleiten?

Eine wissenschaftliche Veröffentlichung ist nicht mit einer Werbezulassung gleichzusetzen. Prüfen Sie den rechtlichen Status der vorgesehenen Angabe und ihre Bedingungen. Die EFSA-Bewertung und die Zulassung durch die Kommission sind unterschiedliche Schritte. [5]

Muss die Werbung auch dann geprüft werden, wenn das Etikett bereits geprüft wurde?

Ja. Produktseite, Anzeige und Bildgestaltung können zusätzliche Aussagen vermitteln. Der österreichische AGES-Bericht vom 25. Februar 2025 dokumentiert Beanstandungen unzulässiger Aussagen auf Produktwebseiten. [3, 4]

Ist „Immun-Booster“ automatisch ein zulässiger Ersatz für einen Funktionsclaim?

Eine solche Formulierung ist kein automatisch freigegebener Ersatz. Entscheidend sind Aussage, Kontext und Begleittext. Für die Freigabe empfiehlt sich eine konkrete Prüfung statt einer allgemeinen Wortliste. [1, 6]

Gilt für Pflanzenextrakte dieselbe Freigabe wie für enthaltene Vitamine?

Die Angaben müssen getrennt geprüft werden. Ein Vitaminclaim erfasst nicht automatisch einen Pflanzenextrakt. Bei pflanzenbezogenen Angaben sind insbesondere Zulassungsstatus und gegebenenfalls anwendbare Übergangsregeln zu klären. [2, 7]

Herbstkampagnen gemeinsam vorbereiten

Shanab Pharma unterstützt Hersteller bei Logistik, Vertrieb und Marketing und arbeitet mit Apotheken und Unternehmen zusammen. Informieren Sie sich über unsere Leistungen.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

Alle verlinkten Primärquellen wurden am 12. Oktober 2026 recherchiert. Die organisatorischen Abläufe und Gestaltungsbeispiele in diesem Beitrag sind redaktionelle Empfehlungen.

  1. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006: insbesondere Artikel 10, konsolidierter Stand 13. Dezember 2014.
  2. Verordnung (EU) Nr. 432/2012: zugelassene Funktionsclaims und Bedingungen, konsolidierter Stand 20. August 2025.
  3. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: insbesondere Artikel 7, konsolidierter Stand 1. April 2025.
  4. AGES: Nahrungsergänzungsmittel aus dem Direktvertrieb und von Webshops, Schwerpunktaktion A-023-24, veröffentlicht am 25. Februar 2025.
  5. Europäische Kommission: Health Claims – Bewertung und Zulassung.
  6. Durchführungsbeschluss 2013/63/EU vom 24. Januar 2013: Leitlinien zu Artikel 10.
  7. Gerichtshof der Europäischen Union: Pressemitteilung Nr. 57/25 zum Urteil C-386/23, 30. April 2025. Die Pressemitteilung fasst das Urteil zusammen und ist nicht selbst der verbindliche Entscheidungstext.
  8. Europäische Kommission: EU Register of Nutrition and Health Claims.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung zur B2B-Kommunikation. Die Beurteilung eines konkreten Produkts oder Werbemotivs hängt von Zusammensetzung, Verzehrmenge, Zielgruppe und vollständiger Darstellung ab.

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